AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Überlassung eines im Mietvertrag näher bezeichneten Campingbusses zur Miete mit standardmäßigem oder individuellem Innenausbau sowie ggf. von Zubehör durch die spotcatchers GmbH als Vermieterin an den Mieter für die im Vertrag vereinbarte Mietzeit.
Sollte kurzfristig das angemietete Fahrzeug nicht verfügbar sein, so ist die spotcatchers GmbH berechtigt, ein gleichwertiges Fahrzeug zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zur Verfügung stellen, soweit der Mieter kein berechtigtes Interesse an einer außerordentlichen Vertragsaufhebung geltend machen kann.

Unbegrenzte Kilometerleistung besteht bei der Fahrzeugkategorie der Campervans (VW T6, Marco Polo, Citroen Pössl Campster, Ford Copa Bürstner).
Bei Anmietungen von Fahrzeugen der Kategorie Kastenwagen und Wohnmobil besteht eine Kilometerbeschränkung ab 250km/Tag. Die Mehrklometerleistung ab 250km/Tag wird nach der Rückgabe des Fahrzeuges mit € 0,35/km abgerechnet und wird auf die gebuchten Tage ungerechnet.

Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.
Voraussetzung für das Zustandekommen dieses Mietvertrages ist die Buchungsbestätigung per Email.

Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:

1. der vom Mieter unterzeichnete Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen
2. Übergabeprotokoll
3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Mieter setzt das Mietfahrzeug eigenverantwortlich ein und ist für die Gestaltung seiner Fahrt selbst verantwortlich. Die Vermieterin schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen, mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

2. Vertragsgebiet

Das Vertragsgebiet, in dem das Mietfahrzeug geführt werden darf, umfasst das Gebiet der Europäischen Union sowie Großbritannien, Norwegen, Island, Portugal und Schweiz.

Die Campingbusse werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents, den alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet.
Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten oder eine Zuwiderhandlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.

Grundsätzlich darf das Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Ausgeschlossen ist insbesondere die Nutzung zu folgenden Zwecken:

• Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten zu motorsportlichen Zwecken
• für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings
• Teilnahmen an Geländefahrten
• Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen oder solcher Produkte, die die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verletzten;
• Fahrschulübungen
• die Nutzung für Wohnungsumzüge
• zur gewerblichen Personenbeförderung
• gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten
• zur Weitervermietung
• zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
• Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder Anhängers, es sei denn, dass in den Fahrzeugdokumenten eingetragene Gesamtgewicht wird eingehalten und das Mietfahrzeug ist mit einer entsprechenden Anhängerkupplung ausgerüstet
• Transport von lebenden und toten Tieren. Transport von lebenden Tieren nur in gekennzeichneten Fahrzeugen. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Diese Kosten bemessen sich nach tatsächlichem Aufwand, werden aber mindestens mit einer Pauschale von € 500 berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis, dass kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Aufwand geringer als die Pauschale ist
• Transport von Personen oder Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen die die in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Maximalwerte übersteigt
• Transport des Fahrzeugs an Bord eines Flugzeugs
• Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietfahrzeuges behält sich die Vermieterin vor, dieses nicht auszuhändigen.

Die Überklebung und/oder Entfernung der spotcatchers Werbezeichen auf den Fahrzeugen ist grundsätzlich untersagt. Eine Ergänzende Beklebung (Co-Branding) kann im Einzelfall und nach Absprache gestattet sein.

Die Anmietung eines Campingbusses zur Nutzung als Home-Office-Space für Bürotätigkeiten des Mieters bzw. dessen Mitarbeitern (bei der Anmietung durch Firmenkunden) stellt keine Benutzung zu einem gewerblichen Zweck dar.

3. Fahrzeug-Führungsberechtigte

Führungsberechtigte Personen sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.

Mieter und alle Fahrer werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Fahrzeugübergabe der Vermieterin im Original vorzeigen. Es werden nur Original-Führerscheine akzeptiert.

Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind der Vermieterin zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich die Vermieterin vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen.

Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter, bzw. von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Gestattet der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer, das Mietfahrzeug zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Der Mieter haftet für das Verschulden des von ihm benannten, weiteren Fahrers. Der nicht berechtigte Fahrer genießt keinen Versicherungsschutz durch von der Vermieterin angebotene Zusatzleistungen (All-in-Pakete etc.). Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung (unabdingbarer Versicherungsschutz).

Halter des Mietfahrzeugs ist für den vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

Sind mehrere Mieter Vertragspartner geworden, so haften sie als Gesamtschuldner

Eine Vermietung des Mietfahrzeugs an Firmenkunden ist nur für erlaubte private Zwecke nach Ziff. 1 des Mieters oder dessen Mitarbeitern zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag der Mieter als Firmenkunde das Mietfahrzeug seinen Mitarbeitern überlassen darf, ist der Mieter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietfahrzeug nur an Mitarbeiter überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind.

Der Mieter bzw. die Fahrer dürfen das Mietfahrzeug nicht führen, wenn sie sich nicht in einem fahrtüchtigen Zustand befinden, insbesondere unter Einfluss von Alkohol, oder anderen berauschenden Mitteln oder bei Krankheit und Müdigkeit.

4. Preise

Der Mieter muss an spotcatchers die im Mietvertrag vereinbarte Miete zahlen. Dauer und Tag der Anmietung, ggf. zugebuchtes Equipment und der Servicepauschale haben Einfluss auf die Preisbildung

Im Mietpreis enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Hierin abgegolten sind ebenfalls die Kosten für Wartung, technische Instandhaltung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die zur Zeit des Vertragsabschlusses auf spotcatchers.com veröffentlichten Preise gelten inkl. dem jeweiligen aktuellen Umsatzsteuersatz. Der jeweilige Tagesmietpreis ist aus der Preisübersicht auf spotcatchers.com zu entnehmen.

Bei jeder Anmietung fällt zum Mietpreis eine einmalige Servicepauschale in Höhe von € 99,00 an. Für Mietfahrzeuge, in denen die Mitnahme von Haustieren gestattet ist, beträgt diese Servicepauschale € 179,00. Die Servicepauschale deckt die Kosten, die für die Bereitstellung des Fahrzeugs anfallen.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat der Mieter zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein Vormieter gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietfahrzeug gezahlt hat, welche auch vom Mieter im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht.

Für das Bearbeiten von einer durch den Mieter begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken oder Straftat) erhebt die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr von € 19,00, wobei die Vermieterin lediglich den Namen und Anschrift des zu dem Zeitpunkt vorhandenen Mieters der Bußgeld- oder Polizeistelle oder ähnliches weitergibt.

Der Mieter autorisiert hiermit die Vermieterin, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages oder nachträglich vorgelegten oder im Mietvertrag bezeichneten Kreditkarte abzubuchen.

Insbesondere autorisiert der Mieter die Vermieterin, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 12 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziffer 14 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 16 über die Kaution abzubuchen.

Alle Kilometer, die der Mieter mit dem Mietfahrzeug zurücklegt, sind im Mietpreis vorhanden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart und kein unübliches Fahrverhalten erkennbar ist. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

Rabattaktionen wie z.B. Mitarbeiterangebote oder Messeaktionen sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.

5. Buchung

Mit dem Absenden des ausgefüllten Buchungsformulars sendet der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin durch ein „Opt in“-Verfahren im Buchungsprozess an.

Zu Informationszwecken erhält der Mieter eine Meldung auf der Buchungsseite sowie eine automatische Direkt-Email (Instant Mail) von der Vermieterin über den Erhalt der Buchungsanfrage. Erst nach dem Erhalt der schriftlichen und aktiv von der Vermieterin ausgelösten Buchungsbestätigung (per Email) ist die Mietbuchung für die Vermieterin verbindlich angenommen (=Angebot und Annahme-Erklärung) und das Mietfahrzeug gilt als fest gebucht.

Die Vermieterin ist im Rahmen ihrer eigener Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen.

Der Anzahlungsbetrag einer Buchung beträgt 10% des Gesamtmietpreises (inklusive Extras und Servicepauschale) und ist binnen 7 Tagen nach Buchung (also nach Erhalt der Buchungsbestätigung) fällig.

Die Restzahlung der Gesamtsumme muss bis spätestens 14 Tage vor Reiseantritt bei der Vermieterin eingehen.

Bei einer Buchung weniger als 7 Tage vor dem Reiseantritt ist der Gesamtmietpreis sofort fällig.

Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen der Vermieterin, wann die Buchung endgültig storniert wird.

6. Stornierung oder Änderung der Buchung

Bei Rücktritt des Mieters von seiner verbindlichen Buchung gilt Folgendes, wobei das Datum des Mietbeginns maßgeblich ist:

• Für eine Stornierung zwischen 0 und 48 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an spotcatchers zu zahlen.

Aufgrund des erklärten Rücktritts besteht kein Anspruch auf eine Umbuchung oder einen Wertgutschein (im Folgenden “Stornogutschein”). Weitere Informationen zu den Stornogutscheinen finden sich weiter unten in diesem Absatz

• Für eine Stornierung zwischen 48 Stunden und 29 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive Extras an spotcatchers zu zahlen.
Der Mieter kann frei zwischen

– einem Stornogutschein in Höhe des vollen Gesamtmietpreises,
– einer Umbuchung auf einen frei wählbaren Zeitraum, oder
– einer Umbuchung auf eine andere Fahrzeugkategorie

wählen.

Führt die Umbuchung zu einem höheren Gesamtmietpreis als der ursprünglich vereinbarte Mietpreis, so hat der Mieter den Differenzbetrag zu zahlen. Ist der neue Mietpreis hingegen geringer, so erhält der Mieter einen Stornogutschein über den Differenzbetrag im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Mietpreis. Der Stornogutschein ist ab dem Zeitpunkt der Umbuchung oder der Ausstellung drei Jahre gültig, eine Auszahlung erfolgt nicht. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf erneute Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins.

• Für eine Stornierung zwischen 30 und 59 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn werden dem Mieter auf seinen Wunsch bis zu 50% des vereinbarten Gesamtmietpreises erstattet.

• Abhängig von der Höhe des erstatteten Gesamtmietpreises, kann der Mieter hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags von 50% frei zwischen

– einem Stornogutschein zwischen 50% und 100% des vereinbarten Gesamtmietpreises (abhängig von der Höhe der gewählten Rückerstattung),
– einer Umbuchung auf einen frei wählbaren Zeitraum, oder
– einer Umbuchung auf eine andere Fahrzeugkategorie

wählen.

Führt die Umbuchung zu einem höheren Gesamtmietpreis als der ursprünglich vereinbarte Mietpreis, so hat der Mieter den Differenzbetrag zu zahlen. Ist der neue Gesamtmietpreis hingegen geringer, so erhält der Mieter einen Gutschein über den Differenzbetrag im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Gesamtmietpreis. Der Stornogutschein ist ab dem Zeitpunkt der Umbuchung oder der Ausstellung drei Jahre gültig, eine Auszahlung erfolgt nicht. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf erneute Umbuchung oder Ausstellung eines Stornogutscheins.

• Für eine Stornierung bei mindestens 60 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn gilt der Mietvertrag als einvernehmlich aufgehoben. Der Mieter erhält seine geleistete Anzahlung zurück. Darüber hinaus werden keine Stornierungsgebühren fällig.

Wurde die Reise mit einem Storno- oder Geschenkgutschein bezahlt, so erhält der Mieter lediglich einen Stornogutschein in Höhe des vereinbarten Gesamtmietpreises, welcher einer Gültigkeit von 3 Jahren ab Ausstellungsdatum hat.

Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar. Kosten für Equipment wie z.B. Fahrradträger oder Campingtoilette, werden bei Abbestellung nicht rückerstattet.

Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags durch Rückgabe des Mietfahrzeugs besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises, einen Stornogutschein, oder eine (teilweise) Umbuchung für einen anderen Mietzeitraum.

Im Falle der Nichtabholung des angemieteten Fahrzeugs zum vereinbarten Zeitpunkt ohne entsprechende Anzeige wird die bereits geleistete Miete vollständig einbehalten, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Vermieterin keine oder niedrigere Kosten durch die Nichtabholung entstanden sind. Für den Fall, dass noch keine Miete gezahlt wurde bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

Für die Stornogutscheine gelten folgende Bedingungen:

• Sie sind ab Ausstellungsdatum 3 Jahre gültig.
• Nach Stornierung einer mit einem Stornogutschein bezahlten Buchung gilt für den daraufhin ausgestellten Stornogutschein das Ablaufdatum des ursprünglichen Stornogutscheins.
• Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich.
• Es gelten die zum Abschluss der Buchung aktuellen Preise und AGB, ein Anspruch auf den ursprünglichen Mietpreis besteht nicht.
• Ein Weiterverkauf der Stornogutscheine ist nicht gestattet.

Bei einer Infektion mit dem SARS-COV-2 Virus besteht die Möglichkeit der Stornierung bis zu 10 Std. vor dem vereinbarten Mietbeginn (Spot Protect). Der Mieter erhält einen Stornogutschein in Höhe des vollen Gesamtmietpreises. Die Einreichung eines positiven Testergebnisses (PCR -Test einer anerkannten Teststation) ist hierbei zwingend erforderlich.

7. Zahlungsart und Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von € 800,00 über Kreditkarte hinterlegt werden. Die Kaution wird dem Mieter auf dem Mietvertragsformular quittiert. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietfahrzeug nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt die Vermieterin zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.

Bei der Fahrzeug-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietfahrzeug schriftlich festgehalten und dem Mieter ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution innerhalb von 8 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses, sofern die Kaution mittels EC-Karte bezahlt wurde. Eine Blockierung der Kaution mittels Kreditkarte wird nach Ablauf von 30 Tagen automatisch wieder freigegeben. Dies befreit den Mieter aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die von der Vermieterin binnen 8 Wochen nach Rückgabe des Mietfahrzeugs festgestellt werden.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt des Mieters so lange von der Vermieterin einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig außergerichtlich oder gerichtlich geklärt ist.

Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können. Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietfahrzeug verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird die Vermieterin dem Mieter in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn die Vermieterin von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.

Die Vermieterin ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten.

Einwendungen gegen diese Berechnung kann der Mieter innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass der Mieter nicht der Verursacher für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist. Falls der Mieter nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt.

8. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum beginnt ab der vereinbarten Übernahme des Fahrzeugs bis zur endgültigen Rückgabe. Die Mindestmietdauer beträgt 14 Tage.

Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen.

Der Mietvertrag endet mit Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne vorherige Rücksprache mit der Vermieterin fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde € 50,00 berechnet, außer der Mieter hat die verspätete Rückgabe nachweislich nicht zu vertreten. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt € 500,00. Entsteht der Vermieterin aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters, Organisationsaufwand etc.), so behält sich die Vermieterin vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

Wird das Mietfahrzeug vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht kein Einverständnis der Vermieterin, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

9. Übernahme und Rückgabe des Mietfahrzeugs

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt an dem Standort der spotcatchers. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich an dem im Mietvertrag definierten Standort vom Mieter übernommen werden.

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass Fahrradträger auf dem gemieteten Mietfahrzeug montiert sind – obwohl sie vom Mieter nicht ausdrücklich gebucht wurden; dies vor allem deshalb, um den reibungslosen Fortgang des Mietgeschäfts aufrechterhalten zu können. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Fahrradträger abzumontieren. Für Fährbuchungen gelten die auf der Website kommunizierten Längenangaben des Fahrzeugs (jeweils bis 6 Meter Länge).

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug nach Ablauf der Mietzeit an dem Standort der Vermieterin und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietfahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag und Uhrzeit zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens des Mieters zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss die Vermieterin davon ausgehen, dass der Mieter das Mietfahrzeug widerrechtlich nutzt. Die Vermieterin ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

Bei der Rückgabe wird der Campingbus in Anwesenheit des Mieters durch die Vermieterin untersucht und besichtigt. Im Zuge dieser Untersuchung/Besichtigung, wird das Ergebnis, insbesondere neue Beschädigungen am Fahrzeug, welche bei Übernahme des Mieters zu Mietbeginn nicht im Übergabeprotokoll festgehalten wurden, in einem von beiden Parteien zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll erfasst. Wird ein Schaden festgestellt, der zu Mietbeginn im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch die Vermieterin innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs. Sind bei der Besichtigung des Fahrzeugs verdeckte Schäden, z.B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Fahrzeugs nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis der Vermieterin.

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin vollgetankt, innen und außen gereinigt und in betriebsbereitem Zustand am Übergabeort zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Zulassungsbescheinigung Teil I/Fahrzeugschein und Schlüssel sind an die Vermieterin zurückzugeben.

Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der aktuellen Benzinkosten zur Auffüllung des Tankes zzgl. einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 19,00 € von der Vermieterin aufgefüllt. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.

Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Reinigung des kompletten Fahrzeuges, ganz oder teilweise, so wird eine Reinigungspauschaule in Höhe von € 200,00 fällig, wobei dem Mieter der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist. Der Betrag darf direkt von der Kaution abgezogen werden.

Ebenso hat der Mieter die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z.B. Schlamm) zu tragen.

10. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietfahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietfahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.

Der Mieter ist verpflichtet, das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern, so dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Ladungssicherung sind zu beachten. Die Mieter haften gegenüber der spotcatchers für alle Folgen, die sich aus der Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen ergeben. Das Versäumnis kann einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter beeinflussen.

Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind der Mieter und Mitreisende selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

Das Rauchen im Fahrzeug ist strikt untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot fällt einer Sonderreinigungspauschale von € 500,00 an und wird von der Kaution einbehalten, um den Wertverlust zu kompensieren und eine professionelle Rauchrückständebeseitigung durchführen zu lassen. Dem Mieter ist der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

Die Mitnahme von Haustieren, insbesondere Hunden, ist gestattet. Diese sind gegen eine Sondergebühr buchbar.

11. Reparatur und Wartung

Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Campingbus in dem Zustand zu erhalten, in dem er sich bei Anmietung befand. Der Mieter hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.

Insbesondere ist der Mieter verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

Der Mieter übernimmt einen vollen Adblue-Tank bei Reiseantritt. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist und bei Aufleuchten der Warnsignalen unverzüglich die ordnungsgemäße Befüllung des Adblue-Tanks auf eigene Kosten zu veranlassen.

Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Verletzung dieser Instandhaltungsverpflichtungen ergeben.

Laufende Unterhaltskosten, wie z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs, trägt im vereinbarten Mietzeitraum der Mieter. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt die Vermieterin.
Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Campingbus sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch die Vermieterin untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Fahrzeugzustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter nur mit Einwilligung der Vermieterin im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Vermieterin gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

12. Haftung des Mieters

Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit ist neben diesem Vertrag das Übergabeprotokoll maßgeblich. Der Mieter hat vor Vertragsschluss überprüft, dass das Fahrzeug seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht.

Mängel meldet der Mieter unverzüglich der Vermieterin und erläutert schriftlich die näheren Umstände des Zustandekommens. Ansonsten kann eine Strafe von bis zu 1.000 € beim Mieter erhoben werden.

Das Fahrzeug ist gemäß Ziffer 14. versichert. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Zerstörung, Beschädigung oder bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Untergang des Fahrzeugs hat der Mieter den Schaden zu ersetzen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

Der Mieter haftet ebenfalls für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegut entstanden sind.
Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind.

Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche der spotcatchers notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird.

Der Mieter haftet für eine durch den Mieter oder seine Mitreisenden begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken oder Straftat). Für das Bearbeiten erhebt die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr von € 19,00, wobei die Vermieterin lediglich den Namen und Anschrift des zu dem Zeitpunkt vorhandenen Mieters der Bußgeld- oder Polizeistelle oder ähnliches weitergibt.

Der Mieter übernimmt die Haftung für eingebrachte Sachen des Mieters oder seiner Mitreisenden, bzw. des/der Fahrer/-s, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden.

Für den Verlust des KFZ-Scheins stellt die Vermieterin einen Betrag in Höhe von € 200,00 in Rechnung.

Bei Verlust des Schlüssels stellt die Vermieterin eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 1.000,00 in Rechnung.

Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.

13. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet für Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung von der Vermieterin bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, die Vermieterin hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.

Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet.

Die Vermieterin gibt keine Garantie für die Verfügbarkeit des Campingbusses zum Zeitpunkt der Buchung. Erst mit der Buchungsbestätigung kommt ein verbindlicher Vertrag zustande.

Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet.

Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für eine durch den Mieter begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken oder Straftat). Für das Bearbeiten erhebt die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr von € 19,00, wobei die Vermieterin lediglich den Namen und Anschrift des zu dem Zeitpunkt vorhandenen Mieters der Bußgeld- oder Polizeistelle oder ähnliches weitergibt.

Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen werden.

Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Diebstahl an Privatfahrzeugen, die auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden.

14. Unfall, Versicherung und Schäden

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, Ad-Bluestandes, Wasserstandes und Reifendrucks, sowie u.a. die fälligen Inspektionen zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Entsprechende Maßnahmen, wie das Nachfüllen des Motoröls, müssen vom Mieter ordnungsgemäß übernommen werden. Hierbei muss auf die Tauglichkeit des nachzufüllenden Motoröls geachtet werden.

Wird der falsche Kraftstoff getankt oder das falsche Motoröl nachgefüllt, haftet der Mieter für die Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen.

Weiterhin hat der Mieter auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und erforderliche Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen. Im Zweifel hat der Mieter die spotcatchers unter 0671/4833880700 zu kontaktieren.

Das Mietfahrzeug ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt € 100 Mio.

Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, umgehend zu unterrichten.

Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeugs verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Verlust, Brand, Wildschaden, Diebstahl oder ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich die Vermieterin zu kontaktieren und für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen. Dies gilt auch, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses ist dem Mieter untersagt.

Der Mieter hat der spotcatchers GmbH einen vollständig ausgefüllten genormten europäischen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, insbesondere hat er darin Namen und Adresse aller Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten. Der Mieter hat auch die Anschrift der zuständigen Polizeibehörde, den Namen des zuständigen Ermittlungsbeamten sowie das zugehörige Aktenzeichen mitzuteilen.

Entsprechender Vordruck eines Unfallberichtes befindet sich bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach. Er ist in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an schaden@spotcatchers.com zu schicken.

Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von € 1.000,00 vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung wie bereits in diesen AGB´s genannt.

Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Bei unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeugs (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten dieser AGB haftet der Mieter für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten und bei einem Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietfahrzeugs abzüglich des Restwertes. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren.

Die Vermieterin ist bevollmächtigt, gegen den Mieter geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Werden gegen den Mieter Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter verpflichtet dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieterin die Führung des Rechtsstreits überlassen. Die Vermieterin ist berechtigt, im Namen des Mieters einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch den Mieter Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Die Vermieterin stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale für Schäden pro Schadenfall von € 49,00 am Mietfahrzeug frei. Dem Mieter wird der Nachweis gestattet, dass der Vermieterin kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.

Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die Vermieterin unverzüglich zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt die Vermieterin nur, wenn die Reparatur vorher durch sie genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

Der Mieter haftet voll – und unabhängig von seinem Verschulden – für die folgenden Schäden, wobei die Haftung teilweise über das Versicherungspaket (Ziff. 15) begrenzt oder ausgeschlossen werden kann.

Um Beschädigungen an der Markise zu vermeiden, ist folgendes zu beachten:

Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage ist bei Zuwiderhandlung vom Mieter zu tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen.

Um Beschädigungen bei falscher Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks zu vermeiden, ist folgendes zu beachten: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden am Fahrzeug und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.

Der Mieter haftet für entstehende Kosten bei Reifenschäden, soweit sie nicht nachweislich aus der Zeit vor der Fahrzeugübernahme herrühren.

Entstehende Kosten für den Abschleppdienst oder die Montage der Reifen müssen vom Mieter nicht übernommen werden, sofern der in den Vermietungsunterlagen angegebene Pannenschutz verständigt wurde.

Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht. Die Selbstbeteiligung des Teilkaskoschadens in Höhe von € 500,00 trägt der Mieter.

Für Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden haftet der Mieter. Eine Begrenzung dieser Schäden durch ein Versicherungspaket (Ziff. 15) ist ausgeschlossen.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch den Mieter zu tragen. Der Mieter ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden der Vermieterin anzuzeigen.

Es besteht eine Selbstbeteiligung im Schadensfall von € 1.500,00 pro Schaden.

Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder bei der Nutzung des Mietfahrzeugs zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 10 und 12 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen.

Werden bei Rückgabe des Fahrzeugs in Anwesenheit des Mieters Schäden festgestellt und bestätigt der Mieter die Verursachung der Schäden durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, kommt je nach Schadensumfang eine der folgenden Regelungen zum Tragen:

Bei allen Schäden, insbesondere substantielle Schäden, Schäden, die die Rückgabe des Mietfahrzeugs und eine folgende Weitervermietung beeinträchtigt und/oder eine vorübergehende Standzeit für die Reparatur nach sich zieht, werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlags, der durch eine Reparaturwerkstatt erstellt wird oder eines Sachverständigen-Gutachtens abgerechnet. Eine weitergehende Haftung wegen entgangener Gewinne, Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, etc. bleibt hiervon unberührt.

Für die Abwicklung eines im Mietzeitraumes jeglicher Art entstandenen Schadens, der von der Vermieterin bearbeitet werden muss, wird eine Bearbeitungsgebühr von € 99,00 erhoben.

Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.

Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorgaben.

15. Versicherungs-Paket

Bei jeder Buchung ist automatisch das Basis-Paket eingeschlossen. Dieses umfasst die folgenden Komponenten:

• Selbstbehalt von € 1.500,00
• Unbegrenzte Kilometeranzahl bei Campervans. Bei Kastenwagen und Teilintegrierten Wohnmobilen liegt die Kilometerbeschränkung bei 250km pro Tag.  Die  Mehrkilometerleistung ab 250 km pro Tag wird nach Rückgabe des Fahrzeugs mit 0,35 € pro km abgerechnet.
• Ein Zusatzfahrer ohne Aufpreis
• Mobilitätsservice: Bei Pannen im In- und Ausland bemüht sich die Vermieterin, einen Ersatzwagen zu stellen beziehungsweise eine Reparatur möglichst schnell durchführen zu lassen
• Pannenhilfe: Alle Leistungen sind nur durch die Vermieterin und nach deren Ermessen zu veranlassen und unter Inanspruchnahme der 24h Vermieter-Hotline abzustimmen

 

Insbesondere haftet der Mieter voll bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter.

16. Mautgebühren

Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung der Vermieterin erforderlich. Die Vermieterin verpflichtet sich in diesem Fall, einen entsprechend erweiterten Versicherungsschutz zur Verfügung zu stellen.
Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, sich mit den landesspezifischen Gesetzen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und Mautpflichten vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die ordnungsgemäße Ausstattung und technische Vorgaben des Fahrzeugs. Der Mieter haftet für Verletzungen dieser Pflichten gegenüber der Vermieterin, insbesondere für etwaige Buß- oder Verwarnungsgelder.

Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat der Mieter vor Ort selbst aufzukommen. Der Mieter verpflichtet sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.

Für Reisen nach Norwegen muss der Mieter sich vorher über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren.

Für Reisen nach Schweden muss sich der Mieter bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietfahrzeugs der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.

In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn der Mieter eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet.

Bei Nichteinhaltung erhebt die Vermieterin für jede Zahlungsaufforderung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 19,00 zusätzlich zu den Mautgebühren und etwaigen Strafgebühren.

17. Speicherung von Personaldaten

Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung der Vermieterin. Diese ist verfügbar unter: www.spotcatchers.com.

Mit der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen willigt der Kunde in die Speicherung und Nutzung der Daten ein.

Personenbezogene Daten werden vertraulich behandelt und dabei alle einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts berücksichtigt, jedoch kann die Vermieterin aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z.B. Parkplatzbetreiber, Maut) zur Herausgabe dieser Daten im Einzelfall aufgefordert werden.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietfahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietfahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietfahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Die Vermieterin ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

18. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

19. Gerichtsstand und Verjährung

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Mainz.

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den Mieter erst fällig, wenn die Vermieterin Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen.

Sofern ein etwaiger Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Vermieterin gegen den Mieter fällig. Hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.

Der Mieter kann nur mit von der Vermieterin unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Mieter nur im Hinblick auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche aus diesem Vertragsverhältnis zu.

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich im Vertrag festzuhalten.